Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 24 Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen (Art. 24 Nr. 7 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/24#abs-1 (1) Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen werden gebildet, um diagnosegeleitet den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu erfüllen. Aufgabe der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse ist es, für die Schülerinnen und Schüler die Grundlage einer weiteren individuellen Förderung an einer Förderschule zu schaffen oder sie nach Abschluss der Förderphase an die Grundschule zurück zu führen. Dem Unterricht in Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen wird der Lehrplan der Grundschule, gegebenenfalls der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen, zu Grunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/24#abs-2 (2) Auf Grund des individuellen Förderbedarfs ist für jede Schülerin und für jeden Schüler zu entscheiden, ob sie bzw. er die Förderphase in der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse zwei oder drei Jahre durchlaufen soll. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören ist der Besuch des Schuljahres 1A verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt. Der Besuch dieses eingeschobenen Schuljahres gilt nicht als Wiederholung einer Jahrgangsstufe.